Wo Rauch ist, ist auch Feuer

Weniger Qualm auf der Bühne - der Deutsche Bühnenverein schränkt sich (a bisserl) ein

von Andreas Rehnolt

Foto © Frank Becker
Die Bühne qualmt künftig weniger

Deutscher Bühnenverein informiert über Regelungen des Nichtraucherschutzgesetzes in NRW, soweit es Theater und Konzerthallen betrifft



Köln - Der Deutsche Bühnenverein hat am Dienstag (19.2.) in einer ersten Darstellung und Bewertung über die vorliegenden Gesetzesvorschriften zu den Nichtraucherschutzgesetzen der Bundesländer informiert, sofern sie die Theater und Konzerthallen betreffen. Die anstehenden Rechtsfragen seien im Detail schwierig, weil die von den Ländern erlassenen Gesetze sehr unterschiedlich seien, zudem handwerkliche Schwächen aufwiesen und daher eine ganze Reihe von rechtlichen Unklarheiten ließen, so der Bühnenverein in Köln. Dies gelte besonders bei der Frage, was unter "öffentlich zugänglichen Bereichen der Kultureinrichtungen" zu verstehen sei, da sich das Rauchverbot in den meisten Gesetzen nur darauf beziehe.

Des Kaisers Bart und die Kräuterzigarette

"Hier wird davon ausgegangen, daß Büros, Probenräume und die für die Mitarbeiter reservierte Kantine nicht zu diesen Bereichen gerechnet werden", so der Bühnenverein. Ob dies in jedem Fall so zutreffend sei, könne ohne praktische Erfahrung im Umgang mit den Gesetzen kaum beantwortet werden. Viele Gesetze verbieten nach Angaben der Organisation nicht nur das Tabakrauchen, sondern das Rauchen generell. Bei diesen Gesetzen sei daher davon auszugehen, daß auch das Rauchen der Kräuterzigarette nicht erlaubt ist. Nach dieser Maßgabe erfolgte die Bewertung im nachfolgenden Text. Dem ließe sich allerdings entgegenhalten, daß das Ziel aller Gesetze der Schutz vor den Gesundheitsgefahren des Tabakrauchens ist, so der Bühnenverein weiter.
Für Nordrhein-Westfalen besage das Gesetz in Paragraph 2, Nummer 5, daß das Rauchverbot auch in Kultureinrichtungen gelte. Die Trägerschaft sei unbedeutend. Das Gesetz gelte also auch für Privattheater. Rauchen wird danach generell verboten, also auch das von Kräuterzigaretten. Nach Paragraph 3, Absatz 2 ist Rauchen im baulich abgetrennten Nebenraum aber möglich, so der Bühnenverein mit Hinweis darauf, dass Paragraph 3, Absatz 8 zudem auch Ausnahmegenehmigungen durch Rechtsverordnung des Landesgesundheitsministeriums möglich mache.

Aus auch mit Rauchringen auf der Bühne

Rauchen auf der Bühne aus künstlerischen Gründen ist laut Gesetz nicht erlaubt, auch nicht von Kräuterzigaretten, es sei denn durch Ausnahmegenehmigung. Rauchen in Büros und Probenräumen sei ebenfalls nicht erlaubt, baulich abgetrennte Raucherräume könnten jedoch eingerichtet werden. Rauchen in der für Mitarbeiter reservierten Kantine sei auch nicht erlaubt, könne aber in einem baulich abgetrennten Raucherraum durch Theater oder Konzerthalle erlaubt werden. Ebenso ein ein baulich abgetrenntes Raucherfoyer möglich. Das Nichtraucherschutzgesetz in NRW gilt laut Deutschem Bühnenverein ausdrücklich auch für Privattheater.